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Betriebliches Eingliederungsmanagement in Deutschland – eine Bestandsaufnahme

Seit 2004 ist im § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX geregelt, dass Betriebe ihren Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten müssen. Dies richtet sich an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die innerhalb des letzten Jahres mehr als sechs Wochen erkrankt waren. Ziel ist es, dass ein gemeinsamer Prozess gestartet wird, in dem die Anforderungen des Arbeitsplatzes mit den möglicherweise veränderten Bewältigungsmöglichkeiten der Beschäftigten abgeglichen und angepasst werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können am BEM-Prozess teilnehmen, müssen es aber nicht. Hintergrund des Gesetzes ist der prognostizierte Fachkräftemangel in Deutschland. Das BEM soll eine längere Lebensarbeitszeit unterstützen und so dem demografischen Wandel entgegenwirken.

Auch neun Jahre nach Einführung ist der Bekanntheits- und Verbreitungsgrad des Betrieblichen Eingliederungsmanagements noch unzureichend. Mit der Abnahme der Betriebsgröße nehmen auch das Wissen und die Implementierung von BEM deutlich ab. Während noch 70 Prozent der Großbetriebe ein BEM anbieten, sind es bei den kleinen Unternehmen nur noch zehn Prozent. Das ist eine Erkenntnis der Autoren und Autorinnen des Reports.

Der iga.Report 24 enthält eine umfassende Bestandsaufnahme zur aktuellen Verbreitung und zum Nutzen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Die BEM-Praxis wird hier aus der Sicht der betrieblichen und der überbetrieblichen Akteure geschildert. Dabei werden fördernde und hemmende Faktoren herausgearbeitet und Empfehlungen für die weitere Arbeit gegeben. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Zusammenarbeit der verschiedenen Ansprechpersonen.