Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Gesetzliche Grundlage:

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist im § 167 Absatz 2 SGB IX geregelt. Demnach haben alle Beschäftigten (abhängig Beschäftigte sowie verbeamtete Personen) Anspruch auf ein BEM-Verfahren, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen (42 Kalendertage) ununterbrochen oder wiederholt arbeits- bzw. dienstunfähig sind. Der Zeitraum bezieht sich dabei auf die zurückliegenden zwölf Monate, unabhängig vom Kalenderjahr und unabhängig von der Art der Erkrankung oder deren Ursachen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind alle Arbeitgebenden bundesweit dazu verpflichtet, den Betroffenen ein BEM anzubieten.

Ziele:

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement hat vor allem drei Ziele:

1. die Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit zu überwinden,
2. weiterer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit vorzubeugen,
3. das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis dauerhaft fortzusetzen.

Krankheitsbedingte Fehlzeiten haben in der Regel unterschiedliche Gründe. Die Ziele des BEMs können deshalb nur durch Maßnahmen, Leistungen oder Hilfen erreicht werden, die individuell auf die betroffene Person abgestimmt sind.

Dies ist ein Textauszug – hier geht's direkt zur vollständigen Publikation: 
iga.Arbeitshilfe: "Betriebliches Eingliederungsmanagement - Leistungen der Sozialversicherungsträger”.

   Grundsätze:
 

    Ein BEM-Verfahren basiert auf folgenden Grundsätzen:

  • Freiwilligkeit seitens der Beschäftigten: Die Teilnahme der betroffenen Person am BEM-Verfahren ist freiwillig. Die Person kann ihre Zusage zum BEM-Verfahren jederzeit widerrufen.
  • Vertraulichkeit: Die BEM-Gespräche unterliegen der Schweigepflicht. Die Vertraulichkeit bezieht sich auf alle Gesprächsinhalte und vor allem auf gesundheitsbezogene Angaben der/des BEM-Berechtigten, die entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besonders schutzbedürftig sind. Sollten Maßnahmen umgesetzt werden, die eine Weitergabe persönlicher und/oder gesundheitsbezogener Daten notwendig machen, muss dies immer vorab mit den Beschäftigten abgestimmt und deren Einverständnis eingeholt werden.

Verantwortlichkeiten:

Die oder der BEM-Beauftragte ist im Unternehmen die verfahrensverantwortliche Person. Dabei kann es sich um die  jeweilige Führungskraft handeln, aber auch um eine von der Unternehmensleitung eingesetzte Person. Diese Person ist unter anderem dafür zuständig, dass:

  • die BEM-berechtigte Person umfassend über das BEM-Verfahren informiert wird,
  • die einzelnen Verfahrensschritte im BEM strukturiert ablaufen,
  • notwendige Dritte am Verfahren beteiligt werden,
  • die vereinbarten BEM-Maßnahmen umgesetzt werden und
  • mit den für das BEM erhobenen Daten vertraulich umgegangen wird.

Ohne  Mitwirkung  der  betroffenen  Person ist  die  Durchführung  eines  BEM-Verfahrens nicht möglich. Ferner ist es von großer Bedeutung für den Erfolg eines BEM-Verfahrens, dass beteiligte Führungskräfte  das  BEM  akzeptieren  und  unterstützen. Ihnen obliegen zumeist  die Entscheidungsbefugnisse für einzelne  BEM-Maßnahmen. Darüber hinaus können weitere Personen zum BEM-Verfahren hinzugezogen werden, beispielsweise eine Vertrauensperson, eine betriebliche Interessensvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, aber auch die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt oder ein Sozialversicherungsträger.

Der Erfolg eines BEM-Verfahrens ist von der Zusammenarbeit aller Beteiligten abhängig. Ein lösungsorientiertes Miteinander sowohl bei der Maßnahmenfindung als auch bei der Umsetzung der individuell erarbeiteten BEM-Maßnahmen erhöht die Wahrscheinlichkeit des Gelingens.

Mehr zum Thema Betriebliches Eingliederungsmanagament (BEM):

Dies ist ein Auszug aus der iga.Arbeitshilfe "Betriebliches Eingliederungsmanagement”:

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