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Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist im § 167 Absatz 2 SGB IX geregelt. Demnach haben alle Beschäftigten (abhängig Beschäftigte sowie verbeamtete Personen) Anspruch auf ein BEM-Verfahren, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen (42 Kalendertage) ununterbrochen oder wiederholt arbeits- bzw. dienstunfähig sind. Der Zeitraum bezieht sich dabei auf die zurückliegenden zwölf Monate, unabhängig vom Kalenderjahr und unabhängig von der Art der Erkrankung oder deren Ursachen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind alle Arbeitgebenden bundesweit dazu verpflichtet, den Betroffenen ein BEM anzubieten.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement hat vor allem drei Ziele:
1. die Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit zu überwinden,
2. weiterer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit vorzubeugen,
3. das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis dauerhaft fortzusetzen.
Krankheitsbedingte Fehlzeiten haben in der Regel unterschiedliche Gründe. Die Ziele des BEMs können deshalb nur durch Maßnahmen, Leistungen oder Hilfen erreicht werden, die individuell auf die betroffene Person abgestimmt sind.
Dies ist ein Textauszug – hier geht's direkt zur vollständigen Publikation:
iga.Arbeitshilfe: "Betriebliches Eingliederungsmanagement - Leistungen der Sozialversicherungsträger”.
Ein BEM-Verfahren basiert auf folgenden Grundsätzen:
Die oder der BEM-Beauftragte ist im Unternehmen die verfahrensverantwortliche Person. Dabei kann es sich um die jeweilige Führungskraft handeln, aber auch um eine von der Unternehmensleitung eingesetzte Person. Diese Person ist unter anderem dafür zuständig, dass:
Ohne Mitwirkung der betroffenen Person ist die Durchführung eines BEM-Verfahrens nicht möglich. Ferner ist es von großer Bedeutung für den Erfolg eines BEM-Verfahrens, dass beteiligte Führungskräfte das BEM akzeptieren und unterstützen. Ihnen obliegen zumeist die Entscheidungsbefugnisse für einzelne BEM-Maßnahmen. Darüber hinaus können weitere Personen zum BEM-Verfahren hinzugezogen werden, beispielsweise eine Vertrauensperson, eine betriebliche Interessensvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, aber auch die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt oder ein Sozialversicherungsträger.
Der Erfolg eines BEM-Verfahrens ist von der Zusammenarbeit aller Beteiligten abhängig. Ein lösungsorientiertes Miteinander sowohl bei der Maßnahmenfindung als auch bei der Umsetzung der individuell erarbeiteten BEM-Maßnahmen erhöht die Wahrscheinlichkeit des Gelingens.
Dies ist ein Auszug aus der iga.Arbeitshilfe "Betriebliches Eingliederungsmanagement”: