Suchtmittelkonsum am Arbeitsplatz

Problematischer Suchtmittelkonsum und Suchtverhalten im Arbeitsumfeld stellen nicht nur eine menschliche und betriebliche Herausforderung dar, sondern sind auch rechtlich relevant. Vorgesetzte sind im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gesetzlich verpflichtet, bei Anzeichen von Suchtmittelkonsum und Suchtverhalten zu handeln – nicht zuletzt zum Schutz der Betroffenen und anderer Mitarbeitenden.

Pflichten und rechtlicher Rahmen

Der rechtliche Rahmen ergibt sich dabei aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, Vorschriften und Regeln – darunter das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB; Fürsorgepflicht von Arbeitgebern), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und das Sozialgesetzbuch (SGB IX). Darüber hinaus können arbeitsvertragliche Pflichten sowie Betriebsvereinbarungen den Handlungsrahmen gestalten.

Diese Gesetze, Vorschriften, Regeln und Vereinbarungen schreiben nicht nur Maßnahmen zur sicheren und gesunden Arbeitsgestaltung vor, sondern verpflichten Unternehmen auch, frühzeitig tätig zu werden – insbesondere, wenn durch problematischen Suchtmittelkonsum oder durch Suchtverhalten Sicherheitsrisiken bei der Arbeit oder dauerhafte Leistungseinbußen entstehen.

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Der Stufenplan – ein strukturiertes Interventionskonzept

Sofern eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zu Sucht im Unternehmen geschlossen wird oder das Unternehmen eine Betriebs-/Dienstregelung erlässt, kann in dieser auch geregelt werden, wie beim Verdacht auf problematischen Suchtmittelkonsum oder auf eine Suchterkrankung vorgegangen werden soll.

Bewährt hat sich das Vorgehen nach einem Stufenplan. Dieser beschreibt, wie und in welcher Abfolge Maßnahmen von wem ergriffen werden. Der Stufenplan ist ein strukturiertes Interventionskonzept und dient dazu, betroffene Beschäftigte frühzeitig anzusprechen, ihnen Hilfe anzubieten und gleichzeitig arbeitsrechtliche Konsequenzen transparent zu machen. Er dient als Orientierung. Das konkrete Vorgehen kann im Unternehmen abweichen. Je nach Situation (zum Beispiel je nach Schwere des Fehlverhaltens) können einzelne Stufen übersprungen oder es kann zu vorherigen Stufen zurückgekehrt werden.

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